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Mängelrüge nach § 377 UGB

Mängelrüge nach § 377 UGB

Mängel müssen zwischen Unternehmern immer gerügt werden! (OGH 15.03.2007, 8 Ob 45/06k) Gem § 377 Unternehmensgesetzbuch (UGB) hat der Käufer dem Verkäufer Mängel an Waren (beweglichen Sachen) binnen angemessener Frist anzuzeigen. Wird diese Anzeige unterlassen, so sieht das Gesetz schwerwiegende Konsequenzen vor: Der Käufer kann in diesem Fall Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz sowie aus einem Irrtum über die Mangelhaftigkeit der Sache nicht mehr geltend machen. In einer aktuellen Entscheidung spricht der OGH aus, dass ein Mangel immer gerügt werden muss. Lediglich die Ankündigung des Käufers, ein Beweissiche-rungsverfahren einzuleiten, ist nicht ausreichend. Eine Mängelrüge ist selbst dann zu erstatten, wenn der Käufer über den Mangel bereits „im Bild“ ist. Beim Kauf von Waren zwischen Unternehmern ist daher jedenfalls die Ware unverzüglich nach Ablieferung genau zu untersuchen und gegebenenfalls sofort eine schriftliche (Beweiszweck) und detaillierte Mängelrüge zu erstatten. Diese Entscheidung ist im Volltext unter http://www.ris.bka.gv.at/ogh/ abrufbar. Für Fragen zu diesem Thema stehen wir natürlich gerne zur Verfügung. Einfach anrufen oder ein E-Mail an info@gss.at senden!