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Vergaberecht: Ausscheiden von Angeboten, …

Vergaberecht: Ausscheiden von Angeboten, …

… wenn die Vorlage von Unterlagen bzw. Aufklärung nicht in der vorgegebenen Frist erfolgt (BVA 10.7.2006, N/0044-BVA/10/2006-27). 1) Dem Auftraggeber steht es frei gem. § 129 Abs 2 BVergG 2006 nicht fristgerechte Aufklärung als Ausscheidungsgrund zu behandeln. Falls der Auftraggeber von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will, so muss er dies - i.d.R. in der Ausschreibung - explizit festlegen. Die Unterlagen bzw. Aufklärungen müssen dem Auftraggeber am letzten Tag der gesetzten Frist zugehen (Postaufgabe reicht nicht!). Erfolgt die Aufklärung nicht firstgerecht, so hat der Auftraggeber das betreffende Angebot auszuscheiden und den Bieter darüber zu informieren („Ausscheidensentscheidung“) 2) Wird das Angebot eines Bieters ausgeschieden, so ist diesem die Zuschlagsentscheidung nicht zuzustellen. Der Bieter hat daher keine Kenntnis vom Verlauf der Stillhaltefrist. Stellt der Bieter im Nachprüfungsverfahren lediglich den Antrag die Ausscheidensentscheidung für nichtig zu erklären, besteht für ihn die Gefahr, dass die Zuschlagsentscheidung wegen Verfristung nicht mehr bekämpft werden kann. Diese Entscheidung ist im Volltext unter www.bva.gv.at/BVA/Entscheidungen/Suche/default.htm abrufbar. Für Fragen zu diesem Thema stehen wir natürlich gerne zur Verfügung. Einfach anrufen oder ein E-Mail an info@gss.at senden!