Loading...

Können AGB auch mittels Lieferscheinen schlüssig vereinbart werden?

Können AGB auch mittels Lieferscheinen schlüssig vereinbart werden?

OGH, 20.3.2019, 3 Ob 243/18 h

Nach ständiger Rechtsprechung können AGB ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart werden.

Dabei genügt es stets, wenn der Unternehmer vor dem Abschluss des Vertrages erklärt, nur zu seinen AGB den Vertrag abschließend zu wollen und sich der Geschäftspartner daraufhin mit ihm einlässt.

Anderenfalls darf eine stillschweigende Unterwerfung des Kunden nur dann angenommen werden, wenn für ihn deutlich erkennbar ist, dass der Unternehmer nur zu seinen AGB abschließen will und er überdies wenigstens die Möglichkeit hat, vom Inhalt dieser Bedingungen Kenntnis zu erlangen.

Lieferscheine, Rechnungen und Gegenscheine sind ihrer verkehrsüblichen Funktion nach grundsätzlich nicht dazu bestimmt, Anbote eines Partners auf Abänderung eines bereits abgeschlossenen Vertrags aufzunehmen.

Der Hinweis von AGB auf Rechnungen und Lieferscheinen kann daher – wenn überhaupt - nur im Fall einer länger andauernden Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien zu einer schlüssigen Vereinbarung dieser AGB führen.


Praxistipp

Sollten sich auf Teilrechnungen und/oder Lieferscheinen Ihres Vertragspartners ein Hinweis auf dessen AGB befinden, empfiehlt es sich, einen entsprechenden Widerspruch gegenüber Ihrem Vertragspartnern zu erheben.