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Handelt es sich bei einer Montagegrube um eine baubewilligungspflichtige Maßnahme?

Handelt es sich bei einer Montagegrube um eine baubewilligungspflichtige Maßnahme?

LVwG Tir, 23.4.2018, LVwG-2017/42/2250-4 Gemäß § 2 Abs. 1 TBO 2018 sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Derartige bauliche Anlagen bedürfen gemäß § 28 Abs. 1 lit e TBO 2018 einer Baubewilligung, widrigenfalls die Baubehörde einen Beseitigungsantrag erlässt. Im gegenständlichen Verfahren musste anhand der oben dargelegten Grundsätze die Frage geklärt werden, ob die Errichtung einer Montagegrube (bestehend aus Fundamentierung, Umfassungswänden und Abdeckung aus Bretterboden und Riffelblechabdeckungen) baubewilligungspflichtig ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat dies - nach Beiziehung des hochbautechnischen Amtssachverständigen – bejaht und in weiterer Folge die Entfernung der Montagegrube zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes angeordnet.


Praxistipp:

Wurde eine bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet, empfiehlt es sich, umgehend um die Erteilung der Baubewilligung (nachträglich) anzusuchen, da die Baubehörde in diesem Fall mit der Einleitung baupolizeilicher Maßnahmen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das nachträgliche Ansuchen zuwarten kann.