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Haftung der örtlichen Bauaufsicht gegenüber dem Auftraggeber

Haftung der örtlichen Bauaufsicht gegenüber dem Auftraggeber

OGH 22.3.2016, 5 Ob 143/15p In dieser Entscheidung stellt der OGH fest, dass ein mit der örtlichen Bauaufsicht (ÖBA) beauftragter Architekt nur dann für die Verbesserungskosten von mangelhaft hergestellten Gewerken haftet, wenn feststeht, dass die Schäden bei pflichtgemäßer Bauaufsicht nicht oder nicht in der endgültigen Höhe eingetreten wären. Mangels gesonderter Vereinbarung (Garantiezusage) schuldet die örtliche Bauaufsicht nicht die Mängelfreiheit der ausführenden Gewerke. Die ÖBA darf grundsätzlich auf die fachgerechte Ausführung der Arbeiten vertrauen und muss nur dort einschreiten, wo Fehler erkennbar sind. In Anbetracht der Honorarvereinbarung (Umbau eines Wohnhauses / € 7.000,-- zzgl. USt.) kann auch nicht erwartet werden, dass die ÖBA praktisch ihre ganze Arbeitszeit einem Bauvorhaben widmet. Eine lückenlose Überwachung der Arbeiten entspricht also nicht der Verkehrsübung. Maßgeblich ist, ob eine fachlich einwandfreie und sorgfältig ausgeführte Bauaufsicht die geltend gemachten Ausführungsmängel überhaupt verhindert hätte.


Praxistipp:

Schließen Sie einen schriftlichen ÖBA-Vertrag und vereinbaren Sie darin den genauen Leistungsumfang bzw. die Intensität der Tätigkeit der ÖBA. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung haftet die ÖBA nicht (solidarisch) für alle erdenklichen Mängel bauausführender Unternehmen.