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„Tiefgaragenimmissionen“

„Tiefgaragenimmissionen“

(VwGH 01.04.2008, 2008/06/0009) Der Nachbar hat die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, hinzunehmen. Die von Abstellflächen, die Pflichtstellplätze sind, typischerweise ausgehenden Immissionen sind grundsätzlich also im Rahmen der Widmung Wohngebiet als zulässig anzusehen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen. Für das gegenständliche Projekt sind neun Pflichtstellplätze erforderlich, projektiert sind allerdings 21 Stellplätze. Der Beschwerdeführer rügte, dass die im Zusammenhang mit den Fahrbewegungen auf der Tiefgaragenein- und Ausfahrt resultierenden Immissionen nicht geprüft worden seien. Mit dieser Argumentation hat der Beschwerdeführer Recht behalten. Bei einer derartigen Einwendung handelt es sich um eine subjektiv-öffentliche Einrede des Nachbars im Bauverfahren, die es zu überprüfen gilt. Demgemäß führte die eingebrachte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung des Baubescheides. Diese Entscheidung ist im Volltext unter http://www.ris.bka.gv.at/vwgh/ abrufbar. Für Fragen zu diesem Thema stehen wir natürlich gerne zur Verfügung. Einfach anrufen oder ein E-Mail an info@gss.at senden!