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Negative Immissionen durch Bäume

Negative Immissionen durch Bäume

(OGH 31.01.2007, 8 Ob 99/06a) Bis zum Jahr 2004 konnten nur solche Immissionen vom Nachbargrundstück abgewehrt werden, die physisch auf das eigene Grundstück eingewirkt haben, wie insbesondere Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche. Im Jahre 2004 hat der Gesetzgeber die Abwehr bestimmter „negativer Immissionen“ vom Nachbargrundstück ermöglicht. Solche sind insbesondere dann gegeben, wenn die Einwirkung nur in der Entziehung von Luft, Licht oder der Aussicht vom benachbarten Grundstück besteht. Die Beeinträchtigung muss wesentlich und darüber hinaus „unzumutbar“ sein. Nunmehr hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass von einer unzumutbaren Beeinträchtigung dann auszugehen ist, wenn es durch einen Baumbewuchs zeitlich und räumlich überwiegend (über 50 %) zu einem gänzlichen Sonnenlichtentzug in Haus, Terrasse und Garten kommt. Diese Entscheidung ist im Volltext unter http://www.ris.bka.gv.at/ogh/ abrufbar. Für Fragen zu diesem Thema stehen wir natürlich gerne zur Verfügung. Einfach anrufen oder ein E-Mail an info@gss.at senden!