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Stellt die Verwendung von nicht CE-gekennzeichneten Bauprodukten einen Mangel dar?

Stellt die Verwendung von nicht CE-gekennzeichneter Bauprodukte einen Mangel dar?

OGH, 28.06.2023, 7 Ob 43/23h

Im gegenständlichen Fall bemängelten die Käufer einer Eigentumswohnung gegenüber dem Bauträger, dass die Fenster und Balkontüren keine CE-Kennzeichnung aufweisen. Es musste daher die Frage geklärt werden, ob das Fehlen der CE-Kennzeichnung einen Mangel darstellt.

Der OGH gelangte hierzu zusammenfassend zum Schluss, dass eine CE-Kennzeichnung keine Aussage über die Qualität des Bauprodukts, sondern lediglich eine Leistungserklärung des Herstellers enthält, die verspricht, welchen Anforderungen das Produkt generell gerecht wird. Ein Mangel allein wegen der Verwendung nicht CE-gekennzeichneter Bauprodukte kommt nach Ansicht des OGH somit nur dann in Betracht, wenn eine CE-Kennzeichnung vereinbart wurde.


Praxistipp:

Beachten Sie, dass eine Leistung gemäß § 922 ABGB dann als mangelhaft anzusehen ist, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem vertraglich Geschuldeten bleibt. Da im gegenständlichen Fall keine CE-Kennzeichnung vereinbart war, begründete ihr Fehlen auch keinen Mangel.


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