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Wie weit reicht die Handlungsvollmacht eines Bauleiters?

Wie weit reicht die Handlungsvollmacht eines Bauleiters?

OGH 23.02.2016, 4 Ob 185/15g Ist ein als (technischer) Bauleiter bezeichneter Angestellter eines Bauunternehmens weder dessen organschaftlicher Vertreter noch Prokurist, ist davon auszugehen, dass er gemäß § 54 UGB zu allen Geschäften und Rechtshandlungen bevollmächtigt ist, die die Vornahme der Geschäfte eines solchen Bauleiters gewöhnlich mit sich bringen. Die Handlungsvollmacht eines angestellten Bauleiters ermächtigt diesen aber nicht dazu, den vom Geschäftsherrn abgeschlossenen Vertrag in wirtschaftlich bedeutenden Punkten zu ändern oder zu ergänzen. Ist der Geschäftsherr jedoch anwesend, wenn der Bauleiter Zusatzarbeiten erteilt und widerspricht er diesen nicht, räumt er dem Bauleiter (schlussendlich) die entsprechende zusätzliche Vertretungsmacht ein.


Praxistipp:

Beachten Sie, dass ein vereinbarter Schriftformvorbehalt für Vertragsänderungen von den Parteien - jederzeit - durch eine formlose Vereinbarung aufgehoben werden kann.