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Dürfen Tonbandaufnahmen als Beweismittel in Prozessen verwendet werden?

Dürfen Tonbandaufnahmen als Beweismittel in Prozessen verwendet werden?

Grundsätzlich ist es zulässig, ein Gespräch, an dem man selbst teilnimmt, auf einem Tonband mitzuschneiden. Strafbar macht sich gemäß § 120 StGB jedoch derjenige, der ein Gespräch auf Tonband festhält und die Aufzeichnung einem Dritten zugänglich macht, für den sie nicht bestimmt ist. Der OGH lässt eine solche Tonbandaufzeichnung als Beweismittel zu und zwar selbst dann, wenn derjenige, der sie vorspielt, sich gemäß § 120 StGB strafbar machen würde und der andere Gesprächsteilnehmer dieser Verwendung nicht zustimmt (6 Ob 190/01m). Derjenige, der wegen eines Verstoßes gemäß § 120 StGB angeklagt wird, kann einen Schuldspruch dann abwenden, wenn ihm der Nachweis gelingt, dass das Vorspielen des Gespräches zur Wahrheitsfindung notwendig war. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, ist ein Schuldspruch wahrscheinlich. Der OGH judiziert in ständiger Rechtsprechung (6 Ob 190/01m), dass eine ohne Zustimmung des Gesprächspartners durchgeführte heimliche Tonaufnahme gegen dessen Persönlichkeits- und Urheberrechte verstößt. Die abgehörte Person hat daher einen Unterlassungsanspruch, der auch den Anspruch auf Löschung der heimlichen Tonaufnahmen umfasst. In seiner aktuellsten Entscheidung (4 Ob 160/11 z) geht der OGH mittlerweile soweit, dass dieser Unterlassungsanspruch nunmehr auch analog auf Transkripte von heimlich aufgezeichneten vertraulichen Gesprächen zur Anwendung gelangt.


Praxistipp:

Die Verwendung geheimer Tonbandaufnahmen kann eine Strafverfolgung nach sich ziehen. Als betroffene Person können Sie sich gegen die Verwendung bzw. Weitergabe der heimlichen Tonaufnahme mittels Strafanzeige bzw. Unterlassungsklage zur Wehr setzen.