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Vergaberecht - EuGH stärkt Schadenersatzansprüche von Bietern

Vergaberecht - EuGH stärkt Schadenersatzansprüche von Bietern

Die Erlangung von Schadenersatz wegen Vergaberechtsverstößen ist nicht von einem Verschulden des Auftraggebers abhängig (EuGH 30.09.2010, C-314/09) Zu Unrecht übergangene Best- bzw. Billigstbieter hatten bisher nur Anspruch auf Schadenersatz, sofern ein Verschulden des Auftraggebers vorlag. Der EuGH stellte nunmehr klar, dass es auf ein Verschulden der Auftraggeberseite nicht ankommt. Zukünftig haben Bieter bei der Geltendmachung von Schadenersatz, wie etwa dem entgangenen Gewinn, lediglich den Nachweis zu erbringen, dass durch das rechtswidrige Verhalten des Auftraggebers ein Schaden entstanden ist und dieses Verhalten kausal für den Schaden war. Diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes greift massiv in das bestehende System des Österreichischen Schadenersatzrechtes ein. Sowohl nach dem Bundesvergabegesetz (BVergG) als auch nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Ge-setzbuch (ABGB) setzt der Ersatz eines Schadens Verschulden des Schädigers – sohin des Auftraggebers – voraus.


Praxistipp:

Die neue Rechtslage erleichtert den Zugang zu Schadenersatz für Bieter, kann jedoch für Auftraggeber zu unbilligen Ergebnissen führen. Auftraggeber haben auf dieser Grundlage noch größere Sorgfalt walten zu lassen, um nicht schaden-ersatzpflichtig zu werden.