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Zusätzliche Forcierungskosten statt Bauzeitverlängerung nur bei Vereinbarung

Zusätzliche Forcierungskosten statt Bauzeitverlängerung nur bei Vereinbarung

(OGH 21.10.2008, 1 Ob 200/08f) Nach Punkt 5.34.2 ÖNORM B 2110:2002 hat der Auftragnehmer etwa dann einen Anspruch auf Verlängerung der Leistungsfrist, wenn die Behinderungen im Bereich des Auftraggebers liegen. Es steht jedoch dem Auftragnehmer jedoch nicht frei, ohne eine entsprechende Vereinbarung mit dem Auftraggeber, anstelle der Inanspruchnahme einer verlängerten Leistungsfrist, höhere Eigenkosten aufzuwenden, um den ursprünglichen Fertigstellungstermin trotz der Behinderung einzuhalten und die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Auftraggeber zu verrechnen. Es sind lediglich jene „Mehrkosten“ zu vergüten, die auch bei Inanspruchnahme der verlängerten Leistungsfrist unvermeidlich waren. Diese Entscheidung ist im Volltext unter http://www.ris.bka.gv.at/ogh/ abrufbar. Für Fragen zu diesem Thema stehen wir natürlich gerne zur Verfügung. Einfach anrufen oder ein E-Mail an info@gss.at senden!