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Vorrang der Verbesserung im Gewährleistungsrecht

Vorrang der Verbesserung im Gewährleistungsrecht

(OGH 3.11.2005, 6 Ob 85/05 a) Zahlungspflicht trotz Mängel? Im gegenständlichen Fall sind die Lieferung und der Einbau einer Küche strittig. Die Küche hatte Mängel, die mit Setzung einer Frist von 14 Tagen gerügt wurden. Objektiv war dieser Mangel in der gesetzten Frist nicht zu beheben. Der Werkbesteller zeigte sich sanierungswillig und bot mehrere Sanierungsvorschläge an. Der Besteller lehnte diese ab und vereitelte so die Sanierung. Daraufhin klagte der Werkunternehmer den offenen Werklohn ein und bekam diesen auch zugesprochen. Der OGH führte aus, dass im Gewährleistungsrecht dem Werkunternehmer eine Chance zur Behebung von Mängeln eingeräumt werden muss. Welche Frist für die Behebung als angemessen gilt, ist im Einzelfall zu beurteilen und kann nicht verallgemeinert werden. Vereitelt der Besteller diese mögliche Behebung, kann er auch nicht mehr Preis-minderung oder Wandlung geltend machen. Der Werkbesteller hatte sohin den Werklohn zu begleichen, obwohl die Küche mangelhaft war. Die OGH Entscheidung ist im Volltext unter http://www.ris.bka.gv.at/jus/ abrufbar. Für Fragen zu diesem Thema stehen wir natürlich gerne zur Verfügung. Einfach anrufen oder ein E-Mail an info@gss.at senden.